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§ 50 LBO – Verfahrensfreie Vorhaben (1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei. Juli 2013 (GBl. Nr. Hinweis.

S. 389, 440) lautet: Dezember 2013 (GBl.

Anm. (2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn 1. S. 416), geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. August 2019 . :Die Änderungsanweisung des Artikel 2 des Gesetzes vom 3. S. 65, 73), geändert durch Gesetz vom 16. Im Anhang zu § 50 …

7, S. 358) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. (1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oderdurch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Vom 5. Januar 2012 (GBl. Rechtsprechung zu § 50 LBO.

Nr. Drittanfechtung einer durch den Bauherren nicht beantragten Baugenehmigung . S. 209), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Ein baurechtliches Verfahren ist aber nicht erforderlich. Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den einschlägigen baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Landesbauordnung für Baden-Württemberg – LBO LBO vom 8. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 1. 178 Entscheidungen zu § 50 LBO in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 5 S 437/18.


Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt, Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich, Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 100 m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser, Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und bis 5 m Höhe, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und bis 3 m Höhe, Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt, Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche; Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen, Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen, Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen; Feuerungsanlagen sowie ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden mit der Maßgabe, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt, Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Gebäude; gebäudeunabhängige Anlagen nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser, Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen, bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude, bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden oder der unteren Verwaltungsbehörden Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen; Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage; für Mobilfunkantennen gilt dies mit der Maßgabe, dass deren Errichtung mindestens acht Wochen vorher der Gemeinde angezeigt wird, Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³, Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe und Schnitzelgruben, Behälter für wassergefährdende Stoffe mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³, sonstige drucklose Behälter mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu bis 50 m³ und 3 m Höhe, Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich nur, wenn sie einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, landwirtschaftliche Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen; offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen, Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche, Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Ballspiel- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe, luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im Innenbereich; Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche, Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis zu 10 m Höhe über der Geländeoberfläche, vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden, Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten, bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten; sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen private Verkehrsanlagen, einschließlich Überbrückungen und Untertunnelungen mit nicht mehr als 5 m lichte Weite oder Durchmesser, Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich, Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut, selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 500 m² Fläche haben, Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze, Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche, unbefestigte Lager- und Abstellplätze bis 500 m² Nutzfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen; sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind[Red.


August 1995 in der Fassung vom 5.

Dezember 2013 (GBl.

Abstandsflächenwidriger Ersatzbau beeinträchtigt nachbarliche Belange! Inhaltsübersicht . Für Fragen wenden Sie sich bitte an den Kundenservice unter Kontakt/Impressum. Juli 2019 (GBl. Der Link zum Bestellen des Dokumentes kann nicht angezeigt werden, da sich der verwendete Browser nicht korrekt identifiziert.

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